Schulmensa - Einschreibung

Verabreichung von Mahlzeiten an Schüler

Dienst aktiv

Kategorien

Beschreibung

Dieser Dienst ermöglicht die Schulmensa - Einschreibung

Für wen

Für Schüler, die Schulen im Gemeindegebiet besuchen.

So geht's

Es ist ein Antrag über den auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Online-Dienst zu übermitteln.

Um den Online-Dienst zu nutzen, muss man über einen SPID, Stufe 2 (Zugang zum öffentlichen System für die digitale Identität) verfügen oder über eine EIK (elektronische Identitätskarte).

Was ist notwendig

Wenn um einen vergünstigten Tarif für die Nutzung der Schulmensa angesucht wird, sind Unterlagen, welche die Berechnung des Faktors der wirtschaftlichen Lage belegen beizulegen

Für den Erhalt bestimmter Diätmahlzeiten aus gesundheitlichen Gründen, sind die entsprechenden medizinischen Unterlagen beizulegen.

Was Sie erhalten

Die Möglichkeit für Schüler die Schulmensa zu nutzen

Fristen und Fälligkeiten

Der Antrag kann in folgendem Zeitraum gestellt werden: 01.05.2026 – 15.06.2026.

Innerhalb von 60 Tagen erhält der Bürger einen Brief...

(Vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres)

Kosten

Das Einreichen des Antrags ist kostenlos.

Die anfallenden Kosten ohne Tarifvergünstigung für die Nutzung der Schulmensa belaufen sich auf: 

1) Jause:

  1. Euro 1,25.- pro Jause für das 1. Kind einer Familie, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie;
  2. Euro 0,50.- pro Jause für das 2. Kind einer Familie, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie;
  3. Um die Kaufkraft der Familien zu stärken, wird das 3. Kind einer Familie von der Bezahlung des Beitrages für die Jause befreit;

2) Tägliches Mittagessen:

  1. Euro 28,00.- monatlich für das 1. Kind einer Familie, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie;
  2. Euro 24,00.- monatlich für das 2. Kind einer Familie, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie;
  3. Das 3. Kind einer Familie ist von der Gebühr befreit.

3) Mittagessen an einzelnen Tagen:

  1. Euro 3,30.- für das 1. Kind einer Familie, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie;
  2. Euro 2,20.- für das 2. Kind einer Familie, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie;
  3. Das 3. Kind einer Familie ist von der Gebühr befreit.

Weitere

  • Davon ausgenommen werden besonders Bedürftige, die vom Gemeindeausschuss erhoben werden.
  • Für das Personal (Lehrer, Kindergärtnerinnen) wurde der Betrag von 60,00 Euro pro Monat festgesetzt.
  • Für das Gemeindepersonal (Köchinnen) wurde der Betrag von 35,00 Euro pro Monat festgesetzt.
  • Die Monate September und Juni werden für die Anrechnung des Beitrages auf eine Monatsgebühr zusammengelegt.
  • Im Falle von nachgewiesener Krankheit und dem folgenden Fernbleiben von mindestens zwei Wochen von der Schulausspeisung wird die Monatsgebühr nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses dementsprechend reduziert bzw. erlassen.

Der Betrag der zu bezahlenden Kosten wird Ihnen mit einer Zahlungsmitteilung pagoPA übermittelt.

Auf der Zahlungsmitteilung pagoPA sind die Möglichkeiten, wie und wo die Zahlung vorgenommen werden kann, angegeben.

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7 1) 2)

Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung


1)Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

2)Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.


KAPITEL III

Weitere Dienste

Art. 11 (Schulausspeisungen)

(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.

(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.

(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Führung des Schulausspeisungsdienstes laut Absatz 1 fest. Die Höhe der Landeszuweisung pro Mahlzeit wird nach Anhören des Rates der Gemeinden von der Landesregierung festgelegt und kann gestaffelt werden. Die Übergangsregelung und die weiteren Einzelheiten zur Abwicklung und Auszahlung der Finanzierung werden mit Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung, im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt. 30) 31)


•Beschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005 - Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes - Schuljahr 2005/06 (geändert mit den Beschlüssen Nr. 2391 vom 3.7.2006 und Nr. 678 vom 12.3.2007)

•Beschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004 - Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2004/05

•Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit


30) Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.

31) Art. 11 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.


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Dokumente

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Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 21.05.2026, 19:24 Uhr