Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7 1) 2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung
1)Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.
KAPITEL III
Weitere Dienste
Art. 11 (Schulausspeisungen)
(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.
(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.
(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Führung des Schulausspeisungsdienstes laut Absatz 1 fest. Die Höhe der Landeszuweisung pro Mahlzeit wird nach Anhören des Rates der Gemeinden von der Landesregierung festgelegt und kann gestaffelt werden. Die Übergangsregelung und die weiteren Einzelheiten zur Abwicklung und Auszahlung der Finanzierung werden mit Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung, im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt. 30) 31)
•Beschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005 - Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes - Schuljahr 2005/06 (geändert mit den Beschlüssen Nr. 2391 vom 3.7.2006 und Nr. 678 vom 12.3.2007)
•Beschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004 - Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2004/05
•Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
30) Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
31) Art. 11 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
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