Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in Gemeinden der Region von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind. 

Wer muss die Aufenthaltsabgabe entrichten?

Schuldner der Zweitwohnungssteuer sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden.

Befreit sind die ausgewanderten Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener (AIRE) eingetragen sind.

Höhe der Abgaben

Die Abgabe ist einheitlich und jährlich und setzt sich wie folgt zusammen:

  • aus der Grundabgabe, bezogen auf die Kategorie, in die die Wohneinheit eingestuft ist. In der Gemeinde Lüsen wurden alle Wohneinheiten in der 3. Kategorie eingestuft.
  • aus einer je nach Größe und Kategorie der Wohneinheit veränderlichen Zusatzabgabe pro Nutzfläche

Meldung der Wohneinheit

Formular zur Meldung der Wohneinheit

Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist. Jene Personen, welche Mietverträge abschließen, müssen die Meldung jährlich einreichen. 

Tarife 3. Kategorie

Grundabgabe: 30,99

 Zusatzabgabe:
0 - 80 m²: 0,116
81 - 150 m²: 0,132
über 150 m²: 0,155

Diese Abgaben beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und werden unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.

Zahlung

Ist der Rechnungsbetrag der Steuer unter 100,00 €, muss die Steuer in einer Rate einbezahlt werden. Ansonsten wird diese in zwei gleich hohe Raten eingehoben.

weitere Informationen zur Aufenthaltsabgabe

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