Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)

Mit Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9 wurde die Gemeindeaufenthaltsabgabe mit Wirkung 01.01.2014 eingeführt.

Zur Zahlung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die in folgenden im Gebiet der Gemeinde Lüsen gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachten.

Die Abgabe ist pro Person und Übernachtung geschuldet und ist am letzten Aufenthaltstag im Beherbergungsbetrieb vom Abgabeschuldner dem Steuersubstitut zu zahlen. Auf der Rechnung/Steuerquittung, welche vom Steuersubstitut ausgestellt wird, kann die Abgabe auch als „Ortstaxe“, „imposta di soggiorno“ oder „Local Tax“ bezeichnet werden und es muss angegeben werden, ob der Abgabeschuldner der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe nachgekommen ist oder nicht. Es muss zudem auch angegeben werden, dass der Abgabenbetrag nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Tarife:

a) Euro 1,60 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „superior“ und fünf Sternen;

b) Euro 1,20 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“;

c) Euro 0,85 für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Befreiungen sind im Artikel 5 der Verordnung zu entnehmen.

 

Datei herunterladen: PDFVerordnung über die Einführung und Anwendung der Aufenthaltsabgabe

Zuständig

DEU