Zuweisung eines geförderten Wohnbaugrundes


Jährlich zwischen dem 1. Mai bis zum 30. Juni können in der Gemeinde Lüsen die Gesuche um Zuweisung eines geförderten Wohnbaugrundes eingereicht werden.

Um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen die Gesuchsteller gemäß Absatz 5, Artikel 82 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17.12.1998 folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • sie müssen in der Gemeinde oder in den gemäß Artikel 31 des Landesraumordnungsgesetzes zusammengeschlossenen Gemeinden ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben
  • sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die vierte Einkommensstufe nicht überschreitet
  • sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen
  • sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmeter ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben


Amt für Wohnbauförderung 
 

Zuständig

Formulare

DEU