Fehlende Katastereintragung: keine Verjährung der Strafen, keine zeitliche Begrenzung der freiwilligen Berichtigung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Gemeindeimmobiliensteuer GIS/IMI

Aufgrund einer neuen Ausrichtung der Rechtssprechung muss das Katasteramt die Strafen verhängen, welche für die unterlassene Meldung von neuen Gebäuden oder von Änderungen an denselben vorgesehen sind. Und zwar auch dann, wenn die Meldung schon vor 20 Jahren hätte gemacht werden müssen. Die unterlassene Meldung stellt nämlich eine dauerhafte Verwaltungsübertretung dar und deshalb beginnt die Verjährungsfrist der diesbezüglichen Strafen solange nicht zu laufen, bis die Meldung beim Katasteramt eingereicht oder bis das Gebäude zerstört wird. Es handelt sich dabei um eine Strafe mit dem Mindestbetrag von 1.032,00 Euro und dem Höchstbetrag von 8.264,00 Euro für jede nicht gemeldete Immobilieneinheit. Hinzu kommen noch die Ausgaben für die von Amts wegen durchgeführte Eintragung im Kataster (Anfertigung der Pläne von Seiten eines Geometers usw.).

Es besteht aber eine Möglichkeit, diese Unkosten zu verringern: ab diesem Jahr und nur für die von der Agentur der Einnahmen verwalteteten Einnahmen hat der Bürger die Möglichkeit, zeitlich unbegrenzt eine freiwillige Berichtigung mit dementsprechender Reduzierung der vorgesehenen Strafen vorzunehmen. Im obgenannten Fall bedeutet dies, dass die Strafe auf ein Sechstel reduziert werden könnte und 172,00 Euro betragen würde. Voraussetzung für die freiwillige Berichtigung ist, dass der Bürger die Initiative ergreift und die Meldung für die Eintragung im Kataster einreicht, bevor das Katasteramt seine Position überprüft.

25.06.2015

DEU