Ukraine-Krise : Vergünstigungen bei kostenloser Aufnahme von Flüchtlingen

Ukraine-Krise : Vergünstigungen bei kostenloser Aufnahme von Flüchtlingen

Teilweise Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) und Reduzierung der Müllgebühr


Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug vom 6. Mai 2022, Nr. 14, wurde vorgesehen, dass natürliche Personen von der für das Jahr 2022 geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer teilweise befreit sind, die Besitzer einer Wohnung sind und diese im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 unentgeltlich den aufgrund der aktuellen schweren internationalen Krise aus der Ukraine ankommenden Bürgern zur Verfügung stellen

Die aus der Ukraine ankommenden Bürger müssen bei der zuständigen Quästur die Anwesenheitserklärung eingereicht oder eine Aufenthaltsgenehmigung für den vorübergehenden Schutz haben. 

Die oben genannte teilweise Befreiung steht für die Monate, in denen die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, zu, höchstens aber für einen Zeitraum von 5 Monaten. Zum Zwecke der Anwendung der teilweisen Befreiung muss der Entleiher/die Entleiherin auch für sämtliche Nebenspesen aufkommen, die für die Nutzung der Wohnung anfallen (Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung und andere). 

Das Anrecht auf diese teilweise Befreiung muss mit einer vom Entleiher/von der Entleiherin und vom Leihnehmer/von der Leihnehmerin unterzeichneten Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Jänner 2023 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden. 

Für die oben definierten Wohnungen wird für den Zeitraum der effektiven Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer zudem die verhältnismäßige Reduzierung der mengenabhängigen Abfallgebühr - bereinigt um die von der Gemeinde festgelegten Mindestentleerungsmenge - gewährt. 


    

22.05.2022

DEU